Immerhin hat es Abklärungen des Terrainverlaufs über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg als genügend erachtet (LGVE 1993 II Nr. 3). c) Entgegen den Einwänden der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lassen sich aus den Akten in rechtsgenüglicher Weise durchaus Terrainveränderungen auf dem Grundstück x belegen. Zunächst ist auf einen Ausschnitt des Planes betreffend das Projekt über den Ausbau der in diesem Gelände angelegten Erschliessungsanlage im Massstab 1:500 hinzuweisen. Dieser Plan wurde anlässlich des Ausbaus der im Norden an die Bauparzelle angrenzenden Strasse im Jahre 1981 durch das Ingenieurbüro Z erstellt.