, Zürich 2000, S. 435). Der Zusammenhang zwischen der Anzahl Vollgeschosse und der Gebäudehöhe ist auch im luzernischen PBG verankert (vgl. Urteil Sch. vom 27.11.1998 Erw. 5). Gemäss § 138 Abs. 1 PBG ist bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenfläche aus dem «ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain» hinausragt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen. Beim «gewachsenen Terrain» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist.