Auch ein Vergleich von Höhenkoten gemäss Terrainaufnahme 1999 mit entsprechenden Werten 1994 zeigte keine erheblichen Abweichungen. In einem zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien im Wesentlichen an den entgegengesetzten Standpunkten fest. b) Die baupolizeiliche Bedeutung von Abgrabungen und Aufschüttungen zeigt sich besonders in der damit verbundenen Beeinflussung der Anzahl Vollgeschosse. In der Regel wird die Gebäudehöhe durch die Zahl der Vollgeschosse festgelegt (vgl. dazu: Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 2 zu § 166; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 2000, S. 435).