Richtigerweise müsste vom «gewachsenen Terrain» ausgegangen werden. Der Gemeinderat verkenne, dass das Gelände vor drei bis vier Jahren in erheblichem Ausmass aufgeschüttet worden sei. Wäre die Vorinstanz vom gewachsenen Terrain ausgegangen, hätte sie erkennen müssen, dass das Untergeschoss zu mehr als zwei Dritteln aus dem gewachsenen Terrain hinausrage und damit als Vollgeschoss angerechnet werden müsse. - Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet, dass auf dem Baugrundstück Terrainveränderungen vorgenommen worden seien. Insbesondere stellt sie in Abrede, dass das Terrain hier in den Jahren 1996/97 aufgeschüttet bzw. abgestuft worden sei.