| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - a) In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben verletze die Bestimmungen über die Anzahl Vollgeschosse. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt worden. Das vorgesehene Untergeschoss sei ein anrechenbares Vollgeschoss, da es mehr als zu zwei Dritteln aus dem gewachsenen Terrain hinausrage. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht ausschliesslich auf den Verlauf des Terrains, wie es in den eingereichten Plänen eingezeichnet sei. Richtigerweise müsste vom «gewachsenen Terrain» ausgegangen werden.