{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-249_2001-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=810", "Checksum": "5347fd58e0b5f1c0cf5324a033b6f4f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 249", "2001 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 Abs. 1 und 5 PBG. Zum Untersuchungsgrundsatz im Baubewilligungsverfahren. Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt - an einer Hanglage - in Bezug auf das gewachsene Terrain gegebenenfalls besonders sorgfältig abzuklären. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a19f119a22061c7345734d9e6f07517a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)\nRegeste:\n§ 138 Abs. 1 und 5 PBG. Zum Untersuchungsgrundsatz im Baubewilligungsverfahren. Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt - an einer Hanglage - in Bezug auf das gewachsene Terrain gegebenenfalls besonders sorgfältig abzuklären. | Planungs- und Baurecht\n\n Fassadenflächen. Sie enthalten nun allerdings darüber hinaus weder Erläuterungen noch finden sich in den Blättern konkrete Hinweise auf Pläne, die den Berechnungen zugrunde gelegt wurden. Zudem sind die beiden Blätter undatiert, tragen keine Unterschrift und enthalten keinen Vermerk, dass diese von der Baubewilligungsbehörde genehmigt worden wären. Von einer für das Verwaltungsgericht nachvollziehbaren Aktenlage kann in Bezug auf die Berechnung der angeblich sichtbaren Fassaden keine Rede sein. Es kommt hinzu, dass die Vorinstanz ein Ergebnis präsentiert, welches erhebliche Zweifel nährt. Laut den weder spezifizierten noch unterzeichneten, geschweige denn transparenten Berechnungen sollen die Aussenflächen des 1. Untergeschosses gerade noch mit bloss 64.81% aus dem massgeblichen gewachsenen Terrain hinaus ragen, mit der Rechtsfolge, dass dieses Geschoss nicht als Vollgeschoss angerechnet werden könne. In ihrer Replik halten die Beschwerdeführer mit Recht dezidiert fest, dass diese Berechnung nicht nachvollziehbar ist. Es kommt hinzu, dass nur gerade eine um 2% höhere Aussenfläche zu einem anderen rechtlichen Ergebnis führen würde. Mit dieser dürftigen Aktenergänzung kann es in Bezug auf die zentrale Frage der Geschosszahl keinesfalls sein Bewenden haben. b) Die von der kommunalen Bauverwaltung präsentierte Berechnung der angeblich über dem gewachsenen Terrain befindlichen Fassadenflächen wirft eine weitere zentrale Frage auf, die geklärt werden muss. Beim umstrittenen Wohnhaus handelt es sich um einen gestaffelten Baukörper, weshalb näher zu prüfen ist, ob in Bezug auf die Frage der Vollgeschosse § 138 Abs. 5 PBG anzuwenden ist. Dem in dieser Bestimmung verwendeten Begriff der Staffelung kommt die Bedeutung einer vertikalen Staffelung zu, d.h. die Geschosszahl muss für jeden der versetzten Gebäudeteile separat berechnet werden, falls in der Höhe gestaffelte Baukörper vorliegen. Als gestaffelte Baukörper sind nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ein oder mehrere Baukörper zu verstehen, die in der Höhe gestaffelt sind. Die Staffelung des Baukörpers führt zu einem «versetzten Baukörper», zu einem Baukörper mit versetzten Teilen bzw. mit versetzten Gebäudeteilen. Wesentlich dabei ist, dass gemäss dieser Norm einem Ganzen (Baukörper) blosse Teile, nämlich versetzte Gebäudeteile zugeordnet werden. Um einen gestaffelten Baukörper gemäss § 138 Abs. 5 PBG handelt es sich demnach dann, wenn Teile dieses Baukörpers und nicht die Baukörper selber versetzt sind (Urteil H. vom 21.7.1999). Derartige Verhältnisse dürften hier vorliegen, sind doch die einzelnen Gebäudeteile jeweils um 4 Meter zurückversetzt. Demnach wäre die Geschosszahl für jeden der versetzten Gebäudeteile separat zu berechnen und nachvollziehbar auszuweisen. Folgt man dieser Argumentation ist in Bezug auf die Berechnung der Anzahl Vollgeschosse im vorliegenden Fall ein schrittweises Vorgehen unumgänglich. In einem ersten Schritt gilt es zu definieren, für welche Teile die Berechnung jeweils separat vorgenommen werden muss. Anschliessend sind die entsprechenden Teile auf die Frage der Geschosszahl hin zu prüfen. Dies alles hat die Bauherrschaft dem Gemeinderat im Rahmen der Beurteilung des Baugesuches nachzureichen. In dieser Weise kann eine sachgerechte Beurteilung des Bauvorhabens hinsichtlich der Vollgeschosse im Bereich des in Frage stehenden, terrassierten Geländes sichergestellt werden (vgl. § 189 Abs. 4 PBG). c) Hinweise auf die wiedergegebene Rechtslage und die sich darauf stützende Berechnungsmodalität lassen sich den von der Vorinstanz nachgeschobenen Berechnungsblättern nicht entnehmen. Erschwerend kommt hinzu, dass die Berechnung der Gemeinde wesentlich anders ausgefallen ist, als die «Geschossigkeitsberechnung» der Bauherrschaft, die beispielsweise von einer Gesamtaussenwandfläche von 203,49 m2 ausgeht, während die Gemeinde ein Total von 228 m2 berechnet. Gemäss § 189 Abs. 4 PBG in Verbindung mit § 53 VRG muss der Gemeinderat von Amtes wegen dafür besorgt sein, dass das Baugesuch vollständig ist. Gegebenenfalls sind seitens der Bauherrschaft weitere Unterlagen einzufordern, soweit diese in den Beilagen zum Gesuch fehlen und zur Überprüfung des Projekts notwendig sind. Zwar wird diese Schwierigkeit durch die Verpflichtung des Gesuchstellers zur Mitwirkung gemildert (§ 55 VRG). Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Gemeinderates dafür zu sorgen, dass im Entscheidungszeitpunkt der rechtserhebliche Sachverhalt soweit als möglich vorliegt (§ 53 VRG; vgl. LGVE 1997 II Nr. 11 Erw. 4a; zum Ganzen: Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N 7 zu Art. 66). Die vorstehenden Erwägungen haben gezeigt, dass der Gemeinderat den Sachverhalt in Bezug auf die Anzahl Vollgeschosse im angefochtenen Entscheid nicht korrekt festgestellt hat. Damit ist der Gemeinderat seiner Untersuchungspflicht nicht hinreichend nachgekommen. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich mithin als begründet. Die angefochtene Baubewilligung ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. |"}