{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-249_2001-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=810", "Checksum": "5347fd58e0b5f1c0cf5324a033b6f4f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 249", "2001 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 Abs. 1 und 5 PBG. Zum Untersuchungsgrundsatz im Baubewilligungsverfahren. Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt - an einer Hanglage - in Bezug auf das gewachsene Terrain gegebenenfalls besonders sorgfältig abzuklären. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a19f119a22061c7345734d9e6f07517a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)\nRegeste:\n§ 138 Abs. 1 und 5 PBG. Zum Untersuchungsgrundsatz im Baubewilligungsverfahren. Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt - an einer Hanglage - in Bezug auf das gewachsene Terrain gegebenenfalls besonders sorgfältig abzuklären. | Planungs- und Baurecht\n\n Parzelle z hangaufwärts in Richtung der Parzelle y bzw. teils in Richtung des Baugrundstückes aufgenommen hatte. Auf dieser Aufnahme ist erkennbar, dass das Gelände auf der Nachbarparzelle im südwestlichen Parzellenbereich südlich einer terrassierten Fläche vor dem Wohngebäude etwas steiler abfällt. Demgegenüber zeigt das Foto im östlichen Bereich des Baugrundstückes - abgesehen von einem kleineren Humushügel - keine signifikanten künstlichen Terraineingriffe. Zwei ebenfalls bei den Akten liegende Fotos, die im Oktober 1985 aufgenommen worden waren, bestätigen dieses Bild. Sie zeigen die Strassenböschung unmittelbar unterhalb des Trassees der Strasse sowie anschliessend ein durchaus gleichmässiger, nach Süden abfallender Terrainverlauf. Anhaltspunkte dafür, jenen gleichmässig abfallenden Geländeverlauf nicht als «ursprünglich» im Sinne des Gesetzes zu erachten, sind nicht zu erkennen. e) Änderungen des Geländes geben auch Aufnahmen wieder, die offenbar im Jahre 1996 gemacht wurden. Ein erstes Bild wurde vom Grundstück z aus hangaufwärts in Richtung der östlich gelegenen Nachbarparzelle y zur Bauparzelle aufgenommen. Die zweite Fotografie aus dem Jahre 1996 erfasst das Terrain von der Erschliessungsanlage aus. Beide Bilder zeigen, dass das Gelände westlich des Wohnhauses auf dem Grundstück y auf der Höhe der Fassade bis zur Höhe der Terrasse zuerst markant steil abfällt und in der Folge - auf der Höhe der Terrasse des Wohnhauses - nach einer Geländekante flach - d.h. terrassiert - und dann wiederum markant steil zur Strasse hinauf verläuft. Die Fotografie, welche von der Erschliessungsstrasse aus aufgenommen worden war, veranschaulicht deutlich, dass der vom Bildausschnitt erfasste östliche Geländebereich allem Anschein nach in der Zwischenzeit künstlich verändert worden ist. Auch ist dort die Grasnarbe teilweise abgetragen bzw. verschwunden und teilweise ist auf diesem Bildausschnitt hellgrüner, mithin auf frisch gesäten Rasen hinweisender, spärlicher Grasbewuchs zu erkennen, was gerade den Eindruck verstärkt, dass in diesem hier interessierenden Geländebereich - mithin im Bereich des Baustandortes - kurz zuvor Terraineingriffe erfolgt sein mussten. f) Der Vergleich zwischen dem erwähnten Situationsplan aus dem Jahre 1981 mit den Höhenkurven und den Schnittplänen des strittigen Baugesuches zeigt auf, dass in der Zwischenzeit massgebliche Veränderungen des gewachsenen Terrains erfolgten. Mit dem zitierten Bildmaterial wird dies bestätigt und gleichzeitig aufgezeigt, dass diese Veränderungen in den letzten 10 Jahren erfolgt sind. Soweit sich die Vorinstanz und die Beschwerdegegner auf den gegenteiligen Standpunkt stellen, kann ihnen nach Lage der Akten nicht gefolgt werden. Die Vorinstanz sah sich im Verlaufe des Gerichtsverfahrens - in ihrer Vernehmlassung und der Duplik - angesichts der Aktenlage genötigt, ihre ursprüngliche Position aufzugeben und den Sachverhalt in Bezug auf den Geländeverlauf zu ergänzen bzw. zu relativieren, wenngleich sie sich nicht zur vorbehaltlosen Zugabe, dass Terrainveränderungen erfolgt waren, bewegen liess. Im Hinblick auf die Ausarbeitung der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde liess die Baubewilligungsbehörde am 28. Oktober 2000 durch den beigezogenen Architekten B immerhin die Schnittpläne der Ost- und Westfassade und dem sich aus dem Höhenkurvenplan 1981 ergebenden Geländeverlauf ergänzen. Dass der rot eingetragene Terrainverlauf in den zitierten - erst im Zuge des Beschwerdeverfahrens am 28. Oktober 2000 ergänzten - beiden Fassadenplänen nicht dem damaligen Terrain entsprechen soll, wird von den Parteien nicht substantiiert bestritten. Folgt man der rot eingetragenen Linie von Norden nach Süden, erkennt man in diesen Fassadenplänen zunächst die an sich unstrittige steile Böschung, welche hangabwärts dem Strassentrassee folgt. Ferner geben die Terrainlinien im Bereich des umstrittenen Terrassenhauses einen mehr oder weniger sanften, gleichmässig abfallenden Geländeverlauf wieder, wie er in den Geländeaufnahmen aus der Zeit vor 1996 beschrieben worden ist. Dass die rot eingetragenen Terrainschnitte den massgeblichen ursprünglich gewachsenen Terrainverlauf wiedergeben, erscheint dem Gericht nach dem Gesagten geklärt, zumal sich die Beschwerdeführer nicht in nachvollziehbarer Weise gegen diese Erkenntnis zur Wehr setzen. Bei dieser Sachlage sind für die Abklärung des ursprünglich gewachsenen Terrains keine weiteren Beweismassnahmen zu veranlassen. Insbesondere lieferten weder ein Augenschein noch ein Gutachten diesbezüglich präzisere Erkenntnisse, weshalb nach dem Gesagten in Bezug auf das gewachsene Terrain auf die in den Fassadenplänen eingetragenen roten Terrainschnitte abgestellt werden kann. Dieser Terrainverlauf bildet die relevante Basis für die Folgerungen in Bezug auf die Geschosszahl. Ob nach Lage der Akten auch die letztgenannte Rechtsfrage als hinreichend geklärt gelten kann, wird nachfolgend zu beurteilen sein. 5. - a) Mit seiner Vernehmlassung vom 13. Dezember 2000 legt der Gemeinderat nebst den beiden erwähnten Terrainschnitten vom 28. Oktober 2000 zwei Berechnungsblätter der mit der Sache betrauten kommunalen Bauverwaltung auf. Ein Papier trägt die Überschrift: «Berechnung der sichtbaren Aussenfläche des 1. Untergeschosses aus dem ausgemittelten gewachsenen Terrain (Höhenkurvenplan 1981) oder tiefer gelegtem Terrain». Das andere Berechnungsblatt trägt die Überschrift «Geschossigkeitsberechnung 1. Untergeschoss (Parterrewohnung) Berechnung Aussenfläche 100%». Auf beiden Belegen finden sich diverse Berechnungen von"}