{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2001-08-08", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-249_2001-08-08.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=810", "Checksum": "5347fd58e0b5f1c0cf5324a033b6f4f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 249", "2001 II Nr. 19"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§ 138 Abs. 1 und 5 PBG. Zum Untersuchungsgrundsatz im Baubewilligungsverfahren. Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt - an einer Hanglage - in Bezug auf das gewachsene Terrain gegebenenfalls besonders sorgfältig abzuklären. | Planungs- und Baurecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:18:38", "Checksum": "a19f119a22061c7345734d9e6f07517a", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 08.08.2001 V 00 249 (2001 II Nr. 19)\nRegeste:\n§ 138 Abs. 1 und 5 PBG. Zum Untersuchungsgrundsatz im Baubewilligungsverfahren. Pflicht der Baubewilligungsbehörde, den rechtserheblichen Sachverhalt - an einer Hanglage - in Bezug auf das gewachsene Terrain gegebenenfalls besonders sorgfältig abzuklären. | Planungs- und Baurecht\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - a) In materieller Hinsicht machen die Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, das Bauvorhaben verletze die Bestimmungen über die Anzahl Vollgeschosse. Der Sachverhalt sei in dieser Hinsicht nicht hinreichend abgeklärt worden. Das vorgesehene Untergeschoss sei ein anrechenbares Vollgeschoss, da es mehr als zu zwei Dritteln aus dem gewachsenen Terrain hinausrage. Die Vorinstanz stütze sich zu Unrecht ausschliesslich auf den Verlauf des Terrains, wie es in den eingereichten Plänen eingezeichnet sei. Richtigerweise müsste vom «gewachsenen Terrain» ausgegangen werden. Der Gemeinderat verkenne, dass das Gelände vor drei bis vier Jahren in erheblichem Ausmass aufgeschüttet worden sei. Wäre die Vorinstanz vom gewachsenen Terrain ausgegangen, hätte sie erkennen müssen, dass das Untergeschoss zu mehr als zwei Dritteln aus dem gewachsenen Terrain hinausrage und damit als Vollgeschoss angerechnet werden müsse. - Die Beschwerdegegnerin 1 bestreitet, dass auf dem Baugrundstück Terrainveränderungen vorgenommen worden seien. Insbesondere stellt sie in Abrede, dass das Terrain hier in den Jahren 1996/97 aufgeschüttet bzw. abgestuft worden sei. Die Baugesuchsunterlagen gäben den massgeblichen Terrainverlauf zutreffend wieder. Aus den von den Beschwerdeführern aufgelegten Fotos liessen sich keine abweichenden Erkenntnisse gewinnen, ebensowenig aus Geländeaufnahmen von 1994. Den Baugesuchsunterlagen liege eine Aufnahme vom 14. Oktober 1999 zugrunde. Ein Vergleich zwischen dieser Aufnahme und jener aus dem Jahre 1994 zeige bloss eine minime Abweichung. Auch ein Vergleich von Höhenkoten gemäss Terrainaufnahme 1999 mit entsprechenden Werten 1994 zeigte keine erheblichen Abweichungen. In einem zweiten Schriftenwechsel halten die Parteien im Wesentlichen an den entgegengesetzten Standpunkten fest. b) Die baupolizeiliche Bedeutung von Abgrabungen und Aufschüttungen zeigt sich besonders in der damit verbundenen Beeinflussung der Anzahl Vollgeschosse. In der Regel wird die Gebäudehöhe durch die Zahl der Vollgeschosse festgelegt (vgl. dazu: Zimmerlin, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Aargau, 2. Aufl., Aarau 1985, N 2 zu § 166; Fritzsche/Bösch, Zürcher Planungs- und Baurecht, 2. Aufl., Zürich 2000, S. 435). Der Zusammenhang zwischen der Anzahl Vollgeschosse und der Gebäudehöhe ist auch im luzernischen PBG verankert (vgl. Urteil Sch. vom 27.11.1998 Erw. 5). Gemäss § 138 Abs. 1 PBG ist bei der Berechnung der Anzahl Vollgeschosse das Untergeschoss dann mitzurechnen, wenn es mit mehr als zwei Dritteln seiner Aussenfläche aus dem «ausgemittelten gewachsenen oder tiefer gelegten Terrain» hinausragt. Weitere Untergeschosse dürfen nicht sichtbar sein. Ausgenommen sind die Zu- und Wegfahrten von Einstellhallen. Beim «gewachsenen Terrain» handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der auslegungsbedürftig ist. Grundsätzlich entspricht das gewachsene Terrain dem natürlichen Geländeverlauf. Falls auf einem Grundstück schon verschiedentlich Aufschüttungen vorgenommen wurden, gilt als natürlich gewachsenes Terrain in erster Linie diejenige Höhe über Meer, die bei früheren Bauarbeiten in genehmigten Bauplänen festgelegt worden ist. Wird indessen ein Gelände erstmals überbaut, gilt nach der Praxis des Regierungsrates derjenige Geländeverlauf als natürlich gewachsen, der seit mindestens 10 Jahren ohne Aufschüttungen oder Abgrabungen bestanden hat (LGVE 1989 III Nr. 20). Das Verwaltungsgericht hat sich ebenfalls für eine zeitliche Schranke ausgesprochen, ohne sich jedoch in Bezug auf deren Dauer endgültig festzulegen. Immerhin hat es Abklärungen des Terrainverlaufs über einen Zeitraum von 20 Jahren hinweg als genügend erachtet (LGVE 1993 II Nr. 3). c) Entgegen den Einwänden der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz lassen sich aus den Akten in rechtsgenüglicher Weise durchaus Terrainveränderungen auf dem Grundstück x belegen. Zunächst ist auf einen Ausschnitt des Planes betreffend das Projekt über den Ausbau der in diesem Gelände angelegten Erschliessungsanlage im Massstab 1:500 hinzuweisen. Dieser Plan wurde anlässlich des Ausbaus der im Norden an die Bauparzelle angrenzenden Strasse im Jahre 1981 durch das Ingenieurbüro Z erstellt. Er enthält u.a. die Markierungen der Geländeschnitte entlang des Strassenterrains. Ferner gibt er den aufgeschütteten Geländeabschnitt entlang der Strasse (hangabwärts) wieder. Auf der Höhe des Baugrundstückes x ist die Strassenböschung ca. 8 bis 11 Meter breit und fällt gegen Süden ab. Aufschlussreich ist dieser Projektplan in besonderer Weise hinsichtlich der eingezeichneten Höhenkurven. Dabei fällt auf, dass diese sowohl im Bereich des Baugrundstückes als auch im Bereich des östlich davon angrenzenden Grundstückes y in nahezu gleichmässigem Abstand parallel zueinander verlaufen, was - in Bezug auf die damaligen Verhältnisse - deutlich auf einen mehr oder weniger gleichmässigen Abhang hinweist. Mit andern Worten kann aus diesem Plan nichts herausgelesen werden, was auch nur im Ansatz auf eine Terrassierung des Baugrundstückes hindeuten würde. Eine signifikantere - allem Anschein nach - künstliche Geländeabstufung gibt dieser Plan ausschliesslich im Bereich der ca. 1 Meter breiten, ehemaligen Wegparzelle wieder. d) Dass das gewachsene Terrain im Bereich des Baugrundstücks - abgesehen von der im Norden verlaufenen Strassenböschung - ursprünglich tatsächlich mehr oder weniger gleichmässig (d.h. nicht terrassiert) nach Süden hin abfiel, illustriert ferner eine am 12. Juli 1988 aufgenommene Fotografie, welche der Eigentümer der südlich angrenzenden"}