Freiburg 1987, S. 95 ff.). 2. - Gemäss § 40 Abs. 1 lit. b EGZGB ist gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde in Kindesschutzsachen, falls keine fürsorgerische Freiheitsentziehung vorliegt, die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. In Anwendung von § 12 Abs. 2 VRG ist die Sache somit dem Regierungsstatthalter des Amtes Z zu überweisen. Dessen Entscheid ist mit Beschwerde an das Obergericht weiterziehbar (§ 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b sowie § 4 der Verordnung über die freiwillige Gerichtsbarkeit, SRL Nr. 260b). |