Das Kinderheim erfüllt hier vor allem eine sogenannte substitutive Funktion (Gewährleistung der Normalentwicklung). Das Erfüllen einer primär substitutiven Funktion durch das Heim greift nun nicht mit solcher Intensität in die persönliche Freiheit des vorschulpflichtigen Kindes ein, die bereits die Annahme einer fürsorgerischen Freiheitsentziehung bzw. einer Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB erlauben würde. Gesamthaft ist es deshalb schwer vorstellbar, dass für noch nicht schulpflichtige Kinder überhaupt freiheitsentziehende Institutionen existieren (vgl. Lustenberger, Die fürsorgerische Freiheitsentziehung bei Unmündigen unter elterlicher Gewalt, Diss. Freiburg 1987, S. 95 ff.).