Im Weiteren wird ein Kind in diesem Alter in einem Kinderheim durch nichts überdurchschnittlich mehr in seiner persönlichen Freiheit beschränkt als sein Altersgenosse in der durchschnittlichen Familie. In der Familie wie im gewöhnlichen Kinderheim geht es praktisch ausschliesslich um die Sicherstellung der gewöhnlichen Pflege und Erziehung (Art. 276ff. ZGB), da die Eltern aus irgend einem Grund dazu nicht in der Lage sind. Das Kinderheim erfüllt hier vor allem eine sogenannte substitutive Funktion (Gewährleistung der Normalentwicklung).