Bei der Unterbringung von vorschulpflichtigen Kindern in gewöhnlichen Kinderheimen kann zunächst von einer Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit kaum die Rede sein. Aus der Sicht des noch nicht schulpflichtigen Kindes liegt bei einem Kinderheim kein Grad von Isolierung von der Umwelt vor, der eine Beschränkung hinsichtlich der Bewegungsfreiheit annehmen liesse. Im Weiteren wird ein Kind in diesem Alter in einem Kinderheim durch nichts überdurchschnittlich mehr in seiner persönlichen Freiheit beschränkt als sein Altersgenosse in der durchschnittlichen Familie.