Desgleichen wurde ein Heim mit interner Schule und überwachter Freizeitgestaltung trotz seinem familiär geprägten Erziehungskonzept als Anstalt bezeichnet (SJZ 1988 S. 65). Umgekehrt wurde ein Kinderheim, in dem die untergebrachten Kinder keiner wesentlich stärkeren Freiheitsbeschränkung unterworfen sind als in einer Pflegefamilie, nicht als Anstalt qualifiziert (SJZ 1995 S. 157 ff.; zum Ganzen: BGE 121 III 308 Erw. 2b mit zahlreichen weiteren Hinweisen). Bei der Unterbringung von vorschulpflichtigen Kindern in gewöhnlichen Kinderheimen kann zunächst von einer Beschränkung der physischen Bewegungsfreiheit kaum die Rede sein.