Dazu zählen nicht nur geschlossene Anstalten, sondern alle Institutionen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen aufgrund der Betreuung und Überwachung spürbar einschränken. In der kantonalen Rechtsprechung wurde ein Schulheim, in dem die untergebrachten Kinder nicht nur in der Schule, sondern auch in ihrer Freizeit- und Lebensgestaltung überwacht und angeleitet werden, als Anstalt qualifiziert, da die Freiheit seiner Bewohner mehr beschränkt werde als diejenige ihrer Altersgenossen (ZVW 1982 S. 111). Desgleichen wurde ein Heim mit interner Schule und überwachter Freizeitgestaltung trotz seinem familiär geprägten Erziehungskonzept als Anstalt bezeichnet (SJZ 1988 S. 65).