310 Abs. 1 ZGB). Wird das Kind im Rahmen des Kindesschutzes in einer Anstalt untergebracht, so sind gemäss Art. 314a Abs. 1 ZGB die Vorschriften über die gerichtliche Beurteilung und das Verfahren bei fürsorgerischer Freiheitsentziehung sinngemäss anwendbar. Entscheidend dafür, ob das Verfahren der fürsorgerischen Frei-heitsentziehung Anwendung findet, ist die Frage, ob das Kind in einer Anstalt untergebracht wird. b) Der Begriff «Anstalt» im Sinne von Art. 314a Abs. 1 ZGB wird im Gesetz nicht definiert. Die bundesrätliche Botschaft zur Gesetzesnovelle der fürsorgerischen Freiheitsentziehung hält fest, dass der Begriff der Anstalt in einem sehr weiten Sinn zu verstehen sei.