§ 40 Abs. 1 lit. b EGZGB. Gegen Entscheide der Vormundschaftsbehörde, die keine fürsorgerische Freiheitsentziehung betreffen, ist nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, sondern die Verwaltungsbeschwerde an den Regierungsstatthalter gegeben. | | Rechtskraft: | Diese Entscheidung ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 1. - a) Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Aufhebung der elterlichen Obhut; Art. 310 Abs. 1 ZGB).