| Instanz: | Verwaltungsgericht | |---|---| | Abteilung: | Verwaltungsrechtliche Abteilung | | Rechtsgebiet: | Fürsorgerische Freiheitsentziehung | | Entscheiddatum: | 29.09.2000 | | Fallnummer: | V 00 238 | | LGVE: | 2000 II Nr. 1 | | Leitsatz: | Art. 314a ZGB. Bei der Unterbringung eines noch nicht schulpflichtigen Kindes in einem gewöhnlichen Kinderheim liegt in der Regel keine Einweisung in eine Anstalt im Sinne von Art. 314a ZGB vor, weshalb die Vorschriften zur fürsorgerischen Freiheitsentziehung nicht zur Anwendung gelangen. § 40 Abs. 1 lit.