Dieser Passus ist von der Vorinstanz weder thematisiert, geschweige denn geändert worden. Obwohl er demnach gemäss der Logik des angefochtenen Entscheides noch immer in Kraft steht, wird darin keine Rechenschaft darüber gegeben, ob damit einem der in § 75 Abs. 3 PBG oder in Art. 33 Abs. 2 BZR angesprochenen Qualitätsmerkmale entsprochen würde, was jedenfalls nicht auf Anhieb klar ist. Andererseits wird auch der sich geradezu aufdrängenden Frage nicht weiter nachgegangen, ob die bereits realisierten Bauten im Gestaltungsplan - immerhin deren 20 - den Vorgaben in Bezug auf die Heizung zu genügen vermögen. |