Für diesen war seinerzeit offenbar der Umstand wesentlich gewesen, dass die Überbauung mit Gas beheizt werden soll; falls wider Erwarten weder Gas noch elektrische Energie für die Heizung verwendet werde, so werde der Ausnützungszuschlag neu festgelegt (Ziff. 2.3 des Plangenehmigungsentscheides vom 26.2.1986). Dieser Passus ist von der Vorinstanz weder thematisiert, geschweige denn geändert worden.