33 Abs. 2 BZR findet keine Auseinandersetzung statt. Immerhin geht es letztlich um die Gewährung des Maximalsatzes von 15%, die nicht ohne weiteres erfolgen darf, sondern einlässlicher und sachbezogener Begründung bedarf. Die Vorinstanz durfte sich von einer differenzierten Behandlung dieser Fragen nicht schon deshalb entbunden sehen, weil es sich bloss um die Änderung eines bestehenden Gestaltungsplanes handelte, der bei seiner Genehmigung bereits einen Nutzungszuschlag von 10% erhalten hatte. Für diesen war seinerzeit offenbar der Umstand wesentlich gewesen, dass die Überbauung mit Gas beheizt werden soll;