Ferner kann entnommen werden, dass die Firsthöhen offenbar tiefer liegen als es die Grundordnung gestatten würde. Endlich ergibt sich aus den Akten, dass ein Spielplatz und die Pflanzung von einheimischen Hochstammbäumen vorgesehen sind. Dass und weshalb genau all diese Qualitätselemente eine Erhöhung des vorbestehenden Nutzungszuschlages rechtfertigen würden, legt die Vorinstanz nicht näher dar. Keines der in § 75 Abs. 3 PBG enthaltenen Kriterien wird näher geprüft, und auch mit Art. 33 Abs. 2 BZR findet keine Auseinandersetzung statt.