Diese gesetzlich nicht durchdringbare Entscheidsituation verlangt von der Plangenehmigungsbehörde pflichtgemässe, mithin dem Einzelfall gerecht werdende Ermessensausübung, die jeglichen Automatismus meidet. Zugleich ergeben sich daraus Anforderungen an die Qualität der Begründung ihres Entscheides (BGE 112 Ia 110; vgl. ferner ZBl 2000 S. 130 mit weiteren Hinweisen; Urteile O. vom 24.5.2000). Denn immerhin geht es letztlich um eine Abweichung von der demokratisch legitimierten baulichen Grundordnung, was nicht zuletzt mit Blick auf die Interessen Dritter und die gerichtliche Kontrolle eingehender Erläuterung bedarf.