Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in: ZBl 2000 S. 407). Dem Gemeinderat wird somit bei der Anwendung von § 75 PBG erheblicher Beurteilungsspielraum und weites Ermessen eingeräumt. Je mehr von den in § 75 Abs. 3 PBG angesprochenen Qualitätsmerkmalen verwirklicht sind und je besser dies der Fall ist, umso grösser kann der zu gewährende Bonus ausfallen. Diese gesetzlich nicht durchdringbare Entscheidsituation verlangt von der Plangenehmigungsbehörde pflichtgemässe, mithin dem Einzelfall gerecht werdende Ermessensausübung, die jeglichen Automatismus meidet.