vom 24.8.1999; vgl. ferner Botschaft des Regierungsrates zum Entwurf einer Änderung des PBG [B 76] vom 20.10.2000, Separatum, S. 42). Kumulativ haben indessen die Anforderungen gemäss § 75 Abs. 1 PBG, nämlich das Vorliegen besonderer Verhältnisse und die Wahrung des Zonencharakters erfüllt zu sein (LGVE 1997 II Nr. 8; Urteil W. vom 3.7.2000, V 99 113). Schliesslich ergibt sich mit den verlangten Qualitätsmerkmalen, dass im Falle der Abweichung von der baulichen Grundordnung notwendigerweise höhere Anforderungen an die Bestimmtheit des Gestaltungsplanes zu stellen sind (BGE 121 I 122 Erw. 4c a.E.; Gisler, Ausgewählte Fragen zum Gestaltungsplan im Kanton Schwyz, in: ZBl 2000 S. 407).