Fahrverkehr und die vorgeschriebenen Abstellflächen für Fahrzeuge, einschliesslich Garagen zweckmässig angelegt werden, f) besondere Massnahmen zum Energiesparen getroffen werden. Nach § 75 Abs. 4 PBG können im BZR zusätzliche Qualitätsanforderungen gestellt werden. Art. 33 BZR vom 24. März 1983/20. April 1995 enthält entsprechende Bestimmungen, über deren Gehalt hier nicht weiter zu befinden ist. In der Praxis wird davon ausgegangen, dass die Abweichung von der rechtlichen Grundordnung den Nachweis wenigstens einer der in Abs. 3 von § 75 PBG verlangten Voraussetzungen erfordert (Erw. 13 des in LGVE 1999 II Nr. 8 teilweise publizierten Urteils G. und Kons. vom 24.8.1999;