Gemäss Abs. 3 von § 75 PBG kann der Gemeinderat diese Abweichungen gewähren, wenn a) die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist, b) die geplante Überbauung bau- und siedlungsökologischen Anforderungen entspricht, c) es sich um eine siedlungsgerechte, architektonisch und wohnhygienisch qualitätsvolle Überbauung handelt, die sich gut in die bauliche und landschaftliche Umgebung eingliedert, d) grössere zusammenhängende Grünflächen und viele Bäume vorgesehen sind und abseits des Verkehrs gelegene Spielplätze und andere Freizeitanlagen von mindestens 20% der Bruttogeschossfläche der Wohnbauten erstellt werden, e) die Flächen für den Fussgänger- und