| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 4. - b) Das PBG lässt Abweichungen von der baulichen Grundordnung gemäss Zonenplan, BZR oder Bebauungsplan nur zu, sofern wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinnvoll erscheint und der Zonencharakter gewahrt bleibt (§ 75 Abs. 1 PBG). Gemäss Abs. 3 von § 75 PBG kann der Gemeinderat diese Abweichungen gewähren, wenn a) die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise wesentliche Vorteile aufweist, b) die geplante Überbauung bau- und siedlungsökologischen Anforderungen entspricht, c)