Weitere Abklärungen mit Bezug auf den hier konkret massgebenden Verbandstarif erübrigen sich daher. Ohne Vorliegen irgendwelcher Anhaltspunkte durfte die Beschwerdegegnerin daher ohne weiteres darauf verzichten, Nachweise im Sinne von § 18 öBV einzuholen, ohne dass ihr damit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. § 30 Abs. 1 lit. a öBG) oder willkürliche Ermessensbetätigung zur Last gelegt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen unter den gegebenen Umständen pflichtgemäss ausgeübt. Diese Ermessensausübung darf das Verwaltungsgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition nicht überprüfen (§ 30 Abs. 2 öBG). |