Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte auch selbst eine massive Unterbietung von Berufsverbandstarifen nicht als Umstand angesehen werden, welcher die Beschwerdegegnerin zur Einholung von Nachweisen im Sinne von § 18 öBV verpflichtet hätte. Die Erfahrungen der letzten Jahre in einer rezessiven, nicht mehr angebots-, sondern nachfrageorientierten Wirtschaft haben gezeigt, dass sich die Preise von Verbandstarifen ausserhalb der wirtschaftlichen Realität befinden und nur mehr dem Wunschdenken der einzelnen Branchen entsprechen (PVG 1998 S. 203). Weitere Abklärungen mit Bezug auf den hier konkret massgebenden Verbandstarif erübrigen sich daher.