Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Willkürliche Entscheide sind qualifizierte Ermessensfehler und stellen Rechtsverletzungen dar, die der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte zugänglich sind (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 346 ff.). g) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme klar und eindeutig fest, sie habe keinerlei Anlass gehabt, vom Unternehmer A gestützt auf dessen Angebot Nachweise im Sinne von § 18 öBV einzuverlangen. Ausserdem hätten Abklärungen ihres Architekten ergeben, dass es sich bei den Angeboten des Unternehmers A nicht um Unterangebote, sondern lediglich um kostengünstige Angebote handle.