Hat die Auftraggeberin aber Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, prüft sie die Angaben vor dem Zuschlag oder gibt diese Prüfung in Auftrag. Die Anbieterin hat dabei auf Verlangen den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Angaben zu leisten. f) Die ausdrückliche Kann-Vorschrift in § 18 öBV räumt den Auftraggeberinnen einen Entscheidungsspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens ein. Dies bedeutet, dass sie zum Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, befugt sind. Es bedeutet indes nicht, dass sie in ihren Entscheiden völlig frei sind. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben.