Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter den konkreten Umständen beim Unternehmen A eine entsprechende Nachfragepflicht gehabt hätte. Nicht im Kontext mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten, jedoch als grundsätzliche Vermutungs- und Beweislastregel im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhalts durch eine Auftraggeberin im Vergabeverfahren bestimmt § 26 Abs. 1 öBG, dass von den Angaben einer Anbieterin vermutet wird, dass sie richtig sind. Hat die Auftraggeberin aber Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, prüft sie die Angaben vor dem Zuschlag oder gibt diese Prüfung in Auftrag.