(...) Auch den Akten sind keine Anhaltspunkte für entsprechende Rechtsverletzungen zu entnehmen. Insofern ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Angebot des Unternehmers A trotz Preisunterbietung im konkreten Vergabeverfahren miteinzubeziehen, nicht zu beanstanden. e) Mit Blick auf den Wortlaut von § 18 öBV (Kann-Vorschrift) ist immerhin zu prüfen, unter welchen Umständen von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot auszugehen ist, das die Vergabeinstanz zur Einziehung von Erkundigungen verpflichtet, um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen zu sichern.