Unzulässig sind demnach auch sogenannte unlautere Unterangebote im Sinne des UWG. Nicht als solche fallen jene Angebote in Betracht, bei denen die Anbieterin zunächst ihre Leistung kalkuliert, danach den Preis senkt und die Differenz aus ihren finanziellen Reserven deckt (PVG 1998 S. 197 bzw. 202 mit Hinw. auf Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 726). Die Gründe für ein solches Unterangebot können vielfältig und durchaus lauter sein (obige Erw. 2b a.E.; vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Fn. 17 zu Rz. 476).