§ 18 öBV will sicherstellen, dass eine Anbieterin trotz offerierter Tiefpreise die Teilnahme- und Auftragsbedingungen erfüllt. Preisunterbietungen können aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen widerrechtlich sein, wenn eine Bieterin zum Beispiel unter Missbrauch ihrer Marktmacht oder mit unlauteren Mitteln andere Teilnehmerinnen unterbietet (vgl. die Anmerkungen von Scherler, a.a.O.). Unzulässig sind demnach auch sogenannte unlautere Unterangebote im Sinne des UWG.