Ein solch ungewöhnlich niedriges Angebot erscheint gestützt auf § 18 öBV vergaberechtlich nicht als von vornherein unzulässig. Vielmehr bringt es die angestrebte Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte mit sich, dass eine Anbieterin mit kalkuliertem Risiko auch relativ niedere Angebote einreichen kann und trotzdem berücksichtigt werden darf, sofern sie die entsprechenden Teilnahme- und Auftragsbedingungen erfüllt. Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er die einzelnen Positionen kalkuliert und welches Risiko er dabei eingehen will.