Mit der Regelung in § 18 öBV hat sich auch der Kanton Luzern dieser flexibleren Handhabung von unterangebotsverdächtigen Offerten im Rahmen des Vergabeverfahrens angeschlossen. Der Zweck von § 18 öBV liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darin, Angebote vom Wettbewerb auszuschliessen, welche sich nicht an Verbandstarife oder ähnliche Preisabsprachen halten oder deren Preis unter Kalkulation eines Verlustes zustandegekommen sind. Ein solch ungewöhnlich niedriges Angebot erscheint gestützt auf § 18 öBV vergaberechtlich nicht als von vornherein unzulässig.