Diese überlässt es der Verantwortung der Vergabestelle, abzuklären, ob die Teilnahmebedingungen gleichwohl eingehalten und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können (Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 2000 S. 225 ff.). Mit der Regelung in § 18 öBV hat sich auch der Kanton Luzern dieser flexibleren Handhabung von unterangebotsverdächtigen Offerten im Rahmen des Vergabeverfahrens angeschlossen.