Damit erhellt, dass heute im Vergleich zur früheren Submissionspraxis der Kantone und Gemeinden (für den Kanton Luzern vgl. § 20 lit. d der heute nicht mehr geltenden Verordnung zum [alten] Submissionsgesetz) mit Bezug auf ungewöhnlich niedrige Angebote eine flexiblere Regelung angewandt wird. Diese überlässt es der Verantwortung der Vergabestelle, abzuklären, ob die Teilnahmebedingungen gleichwohl eingehalten und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können (Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 2000 S. 225 ff.).