a des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Danach kann eine Beschaffungsstelle beim Anbieter Erkundigungen einziehen und sicherstellen, dass er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörige Verordnung (VöB, SR 172.056.11) enthält indes hiezu keine entsprechenden Bestimmungen. Damit erhellt, dass heute im Vergleich zur früheren Submissionspraxis der Kantone und Gemeinden (für den Kanton Luzern vgl. § 20 lit.