Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen, insbesondere von § 18 öBV, ergibt sich, dass die geltenden Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens somit kein grundsätzliches Verbot von Unterangeboten bzw. - in der heute geltenden Terminologie gesprochen - von ungewöhnlich niedrigen Angeboten enthalten. Sie entsprechen damit der vergleichbaren Regelung von Art. XIII Ziff. 4 lit. a des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen.