b) Zu prüfen ist, ob ein Konkurrent im Beschwerdeverfahren geltend machen kann, der Zuschlag sei unzulässigerweise an einen Offerenten mit einem Unterangebot erfolgt bzw. ein solcher hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Ein sogenanntes Unterangebot wird traditionellerweise - die Definitionen sind teilweise uneinheitlich - dann angenommen, wenn die Leistung zu einem unter den Gestehungskosten liegenden Preis (Verlustpreis) angeboten wird (AGVE 1997 S. 369; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Fn. 7 zu Rz. 468).