| | Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, die Eingabe des berücksichtigten Mitofferenten weise eine Preisunterbietung von bis zu 30-40% zu den Verbandstarifen 1995 auf. Die Unternehmung A reiche im Übrigen dauernd Unterangebote ein. Das Vergabeverfahren sei deshalb zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung und in ihrer Stellungnahme fest, dass sie sich nicht veranlasst gesehen habe, von der berücksichtigten Anbieterin Nachweise im Sinne von § 18 öBV einzuholen. Abklärungen ihres Architekten hätten ergeben, dass die Unternehmung A zwar ein kostengünstiges, keinesfalls aber ein Unterangebot eingereicht habe.