{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-203_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=158", "Checksum": "f88c244affd1e1b6b7a602788dbe91b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 203", "2000 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 16, 26 Abs. 1 öBG; § 18 öBV. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot bildet als solches, ohne weitergehende Rechtsverletzung, keinen Ausschlussgrund. Mangels Anhaltspunkten auf Verletzung von Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen trifft die Vergabeinstanz keine Abklärungspflicht. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:56", "Checksum": "e65abfbd58ab02b007b4b57eb08461ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)\nRegeste:\n§§ 16, 26 Abs. 1 öBG; § 18 öBV. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot bildet als solches, ohne weitergehende Rechtsverletzung, keinen Ausschlussgrund. Mangels Anhaltspunkten auf Verletzung von Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen trifft die Vergabeinstanz keine Abklärungspflicht. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n sie im Sinne der gesetzlichen Vermutung (§ 26 Abs. 1 öBG) auch keine berechtigten Zweifel haben. Dies zumal auch deshalb, weil der Unternehmer A auf den Ausschreibungsunterlagen vorbehaltlos unterschriftlich bestätigte, die Vergabe- und Verfahrensgrundsätze einzuhalten. Zudem bestätigte der Architekt der Beschwerdegegnerin - offenbar auf eine entsprechende Nachfrage ihrerseits - dass das Angebot des Unternehmers A zwar kostengünstig, nicht aber ungewöhnlich niedrig im Sinne eines Unterangebots sei. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers könnte auch selbst eine massive Unterbietung von Berufsverbandstarifen nicht als Umstand angesehen werden, welcher die Beschwerdegegnerin zur Einholung von Nachweisen im Sinne von § 18 öBV verpflichtet hätte. Die Erfahrungen der letzten Jahre in einer rezessiven, nicht mehr angebots-, sondern nachfrageorientierten Wirtschaft haben gezeigt, dass sich die Preise von Verbandstarifen ausserhalb der wirtschaftlichen Realität befinden und nur mehr dem Wunschdenken der einzelnen Branchen entsprechen (PVG 1998 S. 203). Weitere Abklärungen mit Bezug auf den hier konkret massgebenden Verbandstarif erübrigen sich daher. Ohne Vorliegen irgendwelcher Anhaltspunkte durfte die Beschwerdegegnerin daher ohne weiteres darauf verzichten, Nachweise im Sinne von § 18 öBV einzuholen, ohne dass ihr damit eine unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts (vgl. § 30 Abs. 1 lit. a öBG) oder willkürliche Ermessensbetätigung zur Last gelegt werden könnte. Die Beschwerdegegnerin hat ihr Ermessen unter den gegebenen Umständen pflichtgemäss ausgeübt. Diese Ermessensausübung darf das Verwaltungsgericht aufgrund seiner beschränkten Kognition nicht überprüfen (§ 30 Abs. 2 öBG). |"}