{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-203_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=158", "Checksum": "f88c244affd1e1b6b7a602788dbe91b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 203", "2000 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 16, 26 Abs. 1 öBG; § 18 öBV. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot bildet als solches, ohne weitergehende Rechtsverletzung, keinen Ausschlussgrund. Mangels Anhaltspunkten auf Verletzung von Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen trifft die Vergabeinstanz keine Abklärungspflicht. | Öffentliches Beschaffungswesen"}], "ScrapyJob": "446973/63/2392", "Zeit UTC": "18.02.2026 03:15:56", "Checksum": "e65abfbd58ab02b007b4b57eb08461ca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)\nRegeste:\n§§ 16, 26 Abs. 1 öBG; § 18 öBV. Ein ungewöhnlich niedriges Angebot bildet als solches, ohne weitergehende Rechtsverletzung, keinen Ausschlussgrund. Mangels Anhaltspunkten auf Verletzung von Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen trifft die Vergabeinstanz keine Abklärungspflicht. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n Auftragsbedingungen des entsprechenden Vergabeverfahrens eingehalten werden. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass Preisunterbietung als solche, d.h. ohne weitergehende Rechtsverletzung, beschaffungsrechtlich in der Regel nicht relevant ist. Selbst wenn es sich also vorliegendenfalls bei der Offerte A tatsächlich um ein Unterangebot handeln sollte, war die Beschwerdegegnerin grundsätzlich berechtigt, dieses bei der Auftragsvergabe zu berücksichtigen. c) § 18 öBV will sicherstellen, dass eine Anbieterin trotz offerierter Tiefpreise die Teilnahme- und Auftragsbedingungen erfüllt. Preisunterbietungen können aber auch aus wettbewerbsrechtlichen Gründen widerrechtlich sein, wenn eine Bieterin zum Beispiel unter Missbrauch ihrer Marktmacht oder mit unlauteren Mitteln andere Teilnehmerinnen unterbietet (vgl. die Anmerkungen von Scherler, a.a.O.). Unzulässig sind demnach auch sogenannte unlautere Unterangebote im Sinne des UWG. Nicht als solche fallen jene Angebote in Betracht, bei denen die Anbieterin zunächst ihre Leistung kalkuliert, danach den Preis senkt und die Differenz aus ihren finanziellen Reserven deckt (PVG 1998 S. 197 bzw. 202 mit Hinw. auf Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 726). Die Gründe für ein solches Unterangebot können vielfältig und durchaus lauter sein (obige Erw. 2b a.E.; vgl. Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Fn. 17 zu Rz. 476). Unlauter ist ein Angebot dagegen dann, wenn der Unternehmer die Differenz zu kostendeckenden Preisen mit illegalen Mitteln deckt, etwa durch Verletzung von Gesamtarbeitsverträgen oder durch Verwendung von Einsparungen, die aus Steuer- oder Abgabehinterziehungen resultieren (PVG 1998 S. 203 mit Hinweis auf Galli/Lehmann/Rechsteiner, a.a.O., Rz. 726). Diese Ausführungen sowie der klare Wortlaut von § 18 öBV, aber auch die mit dem neuen Vergaberecht verfolgte Zielsetzung einer wettbewerbsorientierten Auftragsvergabe, zeigen auf, dass ein ungewöhnlich niedriges Angebot beschaffungsrechtlich erst dann relevant ist, wenn die Preisunterbietung zustande kommt, weil die Anbieterin die Differenz durch Nichteinhalten von Verfahrensgrundsätzen (vgl. § 4 öBG) oder durch Schaffung eines Ausschlussgrundes im Sinne von § 16 öBG finanziert. Nur unter diesen Voraussetzungen wäre ein Ausschluss eines ungewöhnlich niedrigen Angebots angezeigt. d) Der Beschwerdeführer erhebt lediglich pauschal den Vorwurf des Unterangebots, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Unternehmer zu Unrecht den Zuschlag erteilt habe. Dass bzw. inwiefern mit der gerügten Preisunterbietung Vergabegrundsätze im Sinne von § 4 öBG verletzt und/oder ein Ausschlussgrund im Sinne von § 16 öBG geschaffen sein sollten, macht der Beschwerdeführer nicht ansatzweise geltend. Es ist jedoch grundsätzlich Sache des Beschwerdeführers, in seiner Beschwerde die notwendigen Sachvorbringen vorzutragen, die den Schluss auf eine Rechtsverletzung durch den angefochtenen Zuschlagsentscheid ermöglichen. (...) Auch den Akten sind keine Anhaltspunkte für entsprechende Rechtsverletzungen zu entnehmen. Insofern ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, das Angebot des Unternehmers A trotz Preisunterbietung im konkreten Vergabeverfahren miteinzubeziehen, nicht zu beanstanden. e) Mit Blick auf den Wortlaut von § 18 öBV (Kann-Vorschrift) ist immerhin zu prüfen, unter welchen Umständen von einem ungewöhnlich niedrigen Angebot auszugehen ist, das die Vergabeinstanz zur Einziehung von Erkundigungen verpflichtet, um die Einhaltung der Teilnahme- und Auftragsbedingungen zu sichern. Es stellt sich die Frage, ob die Beschwerdegegnerin unter den konkreten Umständen beim Unternehmen A eine entsprechende Nachfragepflicht gehabt hätte. Nicht im Kontext mit ungewöhnlich niedrigen Angeboten, jedoch als grundsätzliche Vermutungs- und Beweislastregel im Zusammenhang mit der Abklärung des Sachverhalts durch eine Auftraggeberin im Vergabeverfahren bestimmt § 26 Abs. 1 öBG, dass von den Angaben einer Anbieterin vermutet wird, dass sie richtig sind. Hat die Auftraggeberin aber Anhaltspunkte, dass dies nicht zutrifft, prüft sie die Angaben vor dem Zuschlag oder gibt diese Prüfung in Auftrag. Die Anbieterin hat dabei auf Verlangen den Nachweis für die Richtigkeit ihrer Angaben zu leisten. f) Die ausdrückliche Kann-Vorschrift in § 18 öBV räumt den Auftraggeberinnen einen Entscheidungsspielraum im Sinne eines Entschliessungsermessens ein. Dies bedeutet, dass sie zum Entscheid, ob eine Massnahme zu treffen sei oder nicht, befugt sind. Es bedeutet indes nicht, dass sie in ihren Entscheiden völlig frei sind. Das Ermessen ist pflichtgemäss auszuüben. Willkürliche Entscheide sind qualifizierte Ermessensfehler und stellen Rechtsverletzungen dar, die der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte zugänglich sind (vgl. Häfelin/Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, Zürich 1998, Rz. 346 ff.). g) Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Stellungnahme klar und eindeutig fest, sie habe keinerlei Anlass gehabt, vom Unternehmer A gestützt auf dessen Angebot Nachweise im Sinne von § 18 öBV einzuverlangen. Ausserdem hätten Abklärungen ihres Architekten ergeben, dass es sich bei den Angeboten des Unternehmers A nicht um Unterangebote, sondern lediglich um kostengünstige Angebote handle. Damit hat es sein Bewenden. Hatte die Beschwerdegegnerin unter den konkreten Umständen sowie aus den für den Vergabeentscheid benötigten Angaben und Unterlagen keinerlei Hinweise und Anhaltspunkte, dass die Preisunterbietung des Unternehmers A in Verletzung der Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen zustande gekommen sein könnte, musste"}