{"Signatur": "LU_VWG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2000-09-21", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_VWG_001_V-00-203_2000-09-21.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=158", "Checksum": "f88c244affd1e1b6b7a602788dbe91b8"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["V 00 203", "2000 II Nr. 15"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung 21.09.2000 V 00 203 (2000 II Nr. 15)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Verwaltungsgericht Verwaltungsrechtliche Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "§§ 16, 26 Abs. 1 öBG; § 18 öBV. 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Mangels Anhaltspunkten auf Verletzung von Teilnahme- und/oder Auftragsbedingungen trifft die Vergabeinstanz keine Abklärungspflicht. | Öffentliches Beschaffungswesen\n\n\n| Entscheid: | Aus den Erwägungen: 2. - a) Der Beschwerdeführer bringt in erster Linie vor, die Eingabe des berücksichtigten Mitofferenten weise eine Preisunterbietung von bis zu 30-40% zu den Verbandstarifen 1995 auf. Die Unternehmung A reiche im Übrigen dauernd Unterangebote ein. Das Vergabeverfahren sei deshalb zu wiederholen. Die Beschwerdegegnerin hält in ihrer Vernehmlassung und in ihrer Stellungnahme fest, dass sie sich nicht veranlasst gesehen habe, von der berücksichtigten Anbieterin Nachweise im Sinne von § 18 öBV einzuholen. Abklärungen ihres Architekten hätten ergeben, dass die Unternehmung A zwar ein kostengünstiges, keinesfalls aber ein Unterangebot eingereicht habe. Entsprechend den Gesetzesvorschriften sei dem wirtschaftlich günstigsten Angebot der Zuschlag erteilt worden. b) Zu prüfen ist, ob ein Konkurrent im Beschwerdeverfahren geltend machen kann, der Zuschlag sei unzulässigerweise an einen Offerenten mit einem Unterangebot erfolgt bzw. ein solcher hätte vom Verfahren ausgeschlossen werden müssen. Ein sogenanntes Unterangebot wird traditionellerweise - die Definitionen sind teilweise uneinheitlich - dann angenommen, wenn die Leistung zu einem unter den Gestehungskosten liegenden Preis (Verlustpreis) angeboten wird (AGVE 1997 S. 369; Galli/Lehmann/Rechsteiner, Das öffentliche Beschaffungswesen in der Schweiz, Zürich 1996, Fn. 7 zu Rz. 468). Ob im vorliegenden Fall tatsächlich ein Unterangebot im definierten Sinne vorliegt, kann indessen - wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen - offen gelassen werden. Ist ein Angebot im Vergleich zu den andern Angeboten ungewöhnlich viel niedriger, kann die Auftraggeberin gestützt auf § 18 öBV von der Anbieterin den Nachweis verlangen, dass sie die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsbedingungen erfüllen kann. Wird dieser Nachweis auf Verlangen nicht erbracht, darf ein solches Angebot nicht berücksichtigt werden. Das öBG enthält keine Bestimmungen zur Preisunterbietungs-Thematik. Insbesondere sind in den in § 16 öBG aufgezählten Ausschlussgründen die ungewöhnlich niedrigen Angebote als solche (ohne weitergehende Rechtsverletzung) nicht vermerkt. Bereits aus dem Wortlaut der zitierten Bestimmungen, insbesondere von § 18 öBV, ergibt sich, dass die geltenden Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens somit kein grundsätzliches Verbot von Unterangeboten bzw. - in der heute geltenden Terminologie gesprochen - von ungewöhnlich niedrigen Angeboten enthalten. Sie entsprechen damit der vergleichbaren Regelung von Art. XIII Ziff. 4 lit. a des GATT/WTO-Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen. Danach kann eine Beschaffungsstelle beim Anbieter Erkundigungen einziehen und sicherstellen, dass er die Teilnahmebedingungen einhalten und die Auftragsmodalitäten erfüllen kann, wenn sie ein Angebot erhält, das ungewöhnlich niedriger ist als andere eingereichte Angebote. Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB, SR 172.056.1) und die dazugehörige Verordnung (VöB, SR 172.056.11) enthält indes hiezu keine entsprechenden Bestimmungen. Damit erhellt, dass heute im Vergleich zur früheren Submissionspraxis der Kantone und Gemeinden (für den Kanton Luzern vgl. § 20 lit. d der heute nicht mehr geltenden Verordnung zum [alten] Submissionsgesetz) mit Bezug auf ungewöhnlich niedrige Angebote eine flexiblere Regelung angewandt wird. Diese überlässt es der Verantwortung der Vergabestelle, abzuklären, ob die Teilnahmebedingungen gleichwohl eingehalten und die Auftragsbedingungen erfüllt werden können (Lang, Offertenbehandlung und Zuschlag im öffentlichen Beschaffungswesen, in: ZBl 2000 S. 225 ff.). Mit der Regelung in § 18 öBV hat sich auch der Kanton Luzern dieser flexibleren Handhabung von unterangebotsverdächtigen Offerten im Rahmen des Vergabeverfahrens angeschlossen. Der Zweck von § 18 öBV liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht darin, Angebote vom Wettbewerb auszuschliessen, welche sich nicht an Verbandstarife oder ähnliche Preisabsprachen halten oder deren Preis unter Kalkulation eines Verlustes zustandegekommen sind. Ein solch ungewöhnlich niedriges Angebot erscheint gestützt auf § 18 öBV vergaberechtlich nicht als von vornherein unzulässig. Vielmehr bringt es die angestrebte Liberalisierung der öffentlichen Beschaffungsmärkte mit sich, dass eine Anbieterin mit kalkuliertem Risiko auch relativ niedere Angebote einreichen kann und trotzdem berücksichtigt werden darf, sofern sie die entsprechenden Teilnahme- und Auftragsbedingungen erfüllt. Es ist grundsätzlich Sache des Unternehmers, wie er die einzelnen Positionen kalkuliert und welches Risiko er dabei eingehen will. Ein solches Angebot kann aus der Sicht der Anbieterin gerechtfertigt sein, um die Beschäftigung ihrer Arbeitnehmer in einer kritischen Phase zu gewährleisten oder in einem neuen Geschäftsbereich Fuss zu fassen. Ein tiefer Offertbetrag kann beispielsweise auch auf niedrigeren Kostenstrukturen oder einem innovativeren Lösungskonzept beruhen (vgl. die Anmerkungen von Scherler, in: BR 2000 S. 62). Diese Art von Preisbildung ist im Geschäftsverkehr unter Privaten weder ungewöhnlich noch gilt sie grundsätzlich als unzulässig; ein Verbot dieses Vorgehens würde den Anbieterinnen das Eindringen in neue Märkte erschweren und bestehende Marktstrukturen zementieren, was nicht der Zielsetzung des Vergaberechts entspricht (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24.3.1999 = ZBl 1999 S. 384f. und PVG 1998 S. 202). Massgebend und entscheidend ist einzig, dass die Teilnahme- und"}