Mit grosser Wahrscheinlichkeit kann deshalb davon ausgegangen werden, dass bei einem zonenkonformen Hotelprojekt auf Parzelle x mit mindestens ebenso viel Lärmimmissionen zu rechnen wäre wie beim geplanten Dreifamilienhaus. Blosse Behauptungen, wie sie die Beschwerdeführerin vorbringt, ändern an dieser Ausgangslage nichts. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz davon ausging, dass wegen des bewilligten Umbauprojektes die Nachbarliegenschaften im Sinne von § 37 Abs. 4 PBG nicht wesentlich mehr benachteiligt würden. Nach all dem Gesagten stellt die Erteilung einer Ausnahmebewilligung hier keine Verletzung von § 37 PBG dar. |