Mit dieser Behauptung unterstellt die Beschwerdeführerin, die geplante Nutzung durch drei Wohnungen gemäss Baugesuch würde zweifellos mehr Lärmimmissionen bewirken als ein zonenkonformes Projekt. Damit kommt sie ihrer Begründungspflicht jedoch nicht einmal ansatzweise nach. In der Kurzone sind gemäss Art. 11 Abs. 2 BZR Um-, Neu- und Erweiterungsbauten von Hotels und Kurhäusern gestattet. Eine Ausnützungsziffer ist gemäss Art. 11 BZR in dieser Zone nicht festgelegt. Mit grosser Wahrscheinlichkeit kann deshalb davon ausgegangen werden, dass bei einem zonenkonformen Hotelprojekt auf Parzelle x mit mindestens ebenso viel Lärmimmissionen zu rechnen wäre wie beim geplanten Dreifamilienhaus.