Eher trifft zu, dass - wie die Vorinstanz ausführt - eine Renovation, die dem Schutzcharakter Rechnung trägt, mehr im Interesse der Substanzerhaltung dient, als wenn das Gebäude weiterhin ungenutzt bliebe. c) Nach Ansicht der Beschwerdeführerin zeitige die nicht zonenkonforme Nutzung eine wesentlich grössere Benachteiligung ihrer Liegenschaft. Die beabsichtigte Nutzung (drei Wohnungen, vier Parkplätze) würde zweifellos mehr Lärmimmissionen (Verkehrsimmissionen, Mehrimmissionen durch menschliche Stimmen, Spielplätze usw.) sowie Mehrverkehr verursachen. Mit dieser Behauptung unterstellt die Beschwerdeführerin, die geplante Nutzung durch drei Wohnungen gemäss