Jedenfalls kann aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht gesagt werden, das von der Vorinstanz genehmigte Projekt berücksichtige nicht ausreichend und angemessen den Schutzcharakter der Villa wie auch der Parkanlage auf Parzelle x. Bei dieser Ausgangslage ist nicht zu erkennen, inwiefern die getroffene Ausnahme öffentliche Interessen verletzte und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglementes zuwiderliefe. Eher trifft zu, dass - wie die Vorinstanz ausführt - eine Renovation, die dem Schutzcharakter Rechnung trägt, mehr im Interesse der Substanzerhaltung dient, als wenn das Gebäude weiterhin ungenutzt bliebe.